Anmerkung: Die in eckige Klammern [gesetzten Texte] sind nicht Bestandteile des Satzungstextes. Sie dienen hier nur zur Orientierung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (zurück)
1. [Vereinsname] Der Verein führt den Namen Heimatverein Reicher Ebrachgrund. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: Heimatverein Reicher Ebrachgrund e.V.
2. [Sitz] Der Verein hat seinen Sitz in Mühlhausen.
3. [Geschäftsjahr] Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. [Anschlußerlaubnis] Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (zurück)
1. [Allgemeines Ziel] Der Zweck des Vereins ist: Pflege und Förderung heimatkundlicher Belange im Reichen Ebrachgrund und im Besonderen
[Spezielle Ziele]
a) Sicherstellung heimatbezogenen Schriftguts und Aufbau eines Archivs
b) Familienkundliche Erforschung
c) Veröffentlichung heimatkundlicher Beiträge
d) Pflege heimatlichen Brauchtums
2. [Gemeinnützigkeit] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. [Selbstlosigkeit] Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 4. [Zuwendungen] Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft (zurück)
1. [Beitritt] Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.
2. [Ehrenmitgliedschaft] Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (zurück)
1. [Formen der Beendigung] Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. [Beendigung durch Austritt] Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. [Beendigung durch Ausschluß] Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist, innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats, nach fristgemäßer Einlegung der Berufung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
4. [Ansprüche bei Beendigung] Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge (zurück)
1. [Festsetzung der Beiträge] Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. [Beiträge von Ehrenmitgliedern] Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 6 Organe des Vereins (zurück)
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand (zurück)
1. [Vorstandsmitglieder] Der Vorstand des Vereins iSv §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2. [Vertretungsvollmacht und Beschränkung] Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,- DM die Zustimmung des Beirats erforderlich ist.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands (zurück)
1. [Aufgaben des Vorstands] Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) [Vorbereitung der Mitgliederversammlung] Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) [Ausführung von Beschlüssen] Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats;
c) [Haushaltsplan, Buchführung, Jahresbericht] Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
2. [Konsultierung des Beirats] In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung des Beirats herbeiführen.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands (zurück)
1. [Wahlmodalitäten, Amtsdauer] der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an , gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. [Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder] Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (zurück)
1. [Sitzungsmodalitäten] Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. [Beschlußfähigkeit] Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11. Beirat (zurück)
1. [Zusammensetzung] Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands
und den Vertretern der politischen Gemeinden. Der Beirat sollte aus nicht
mehr als fünfzehn Personen bestehen.
2. [Dauer] Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt.
3. [Beschlußfähigkeit] Der Beirat ist beschlußfähig,
wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands,
anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Für Sitzungen und Beschlüsse gilt §10 der Satzung entsprechend.
§ 12. Zuständigkeit des Beirats (zurück)
Der Beirat hat die Aufgabe über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
1. [Haushaltsplan] Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
2. [Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte] Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,- DM [vergl. §7 Abs. 2];
3. [Sonstige bedeutende Angelegenheiten] Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
§ 13. Mitgliederversammlung (zurück)
1. [Stimmberechtigung] In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. [Zuständigkeit der Mitgliederversammlung] Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) [Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstands] Genehmigung des vom Beirat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) [Festsetzung der Mitgliedsbeiträge] Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) [Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder] Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) [Beschlußfassung bei Ausschluß von Mitgliedern] Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Beirats;
e) [Beschlußfassung bei Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung] Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) [Ernennung von Ehrenmitgliedern] Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) [Wahl der Kassenprüfer] Wahl von zwei Kassenprüfern.
§ 14. Einberufung der Mitgliederversammlung (zurück)
1. [Fristen und Tagesordnung] Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach dem abgelaufenen Kalenderjahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. [Ergänzungen zur Tagesordnung] Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15. Außerordentliche Mitgliederversammlung (zurück)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (zurück)
1. [Versammlungsleitung, Wahlausschuß] Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. [Wahlmodalitäten] Die Wahlen für den Vorstand werden schriftlich durchgeführt. Die Wahl des Beirats erfolgt per Akklamation.
3. [Beschlußfähigkeit, Wiederholung bei Beschlußunfähigkeit] Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung gemäß §14 der Satzung ordnungsgemäß erfolgte. Bei festgestellter Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
4. [Notwendige Stimmen bei allgemeinen Beschlüssen, bei Satzungsänderungen, bei Vereinsauflösung] Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinem mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zu Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
5. [Notwendige Stimmenmehrheit bei Wahlen] Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. [Protokollierung der Mitgliederversammlung] Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17. Auflösung des Vereins (zurück)
1. [Herbeiführung durch die Mitgliederversammlung] Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden [§16 Abs. 4].
2. [Übertragung des Vereinsvermögens] Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. [Herbeiführung durch andere Gründe] Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Mühlhausen, den 30. September 1987
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung in Mühlhausen am 30. September 1987 errichtet.
Amtsgerichtliche Eintragungen:
Nr. 1: Eintrag ins Vereinsregister Der Verein "Heimatverein Reicher
Ebrachgrund e.V." mit Sitz in Mühlhausen, dessen Satzung am 30.
September 1987 errichtet ist, wurde am 28.01.1988 unter Nr. VR 862 in das
Vereinsregister des AG Erlangen eingetragen.
Nr. 2: Neuwahl und 1. Satzungsänderung vom 19.03.1991 betreffend §7
Vorstand §16/2 und /3 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Nr. 3: Neuwahl vom 18.02.1994
Letzte Änderung: 2001-01-24 (Zurück nach oben), (Zurück
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Franz F. Kachler, Horbach
14, D-96193 Wachenroth